Artikel 6 RL 90/269/EWG

Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer

(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtline 89/391/ EWG werden die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter über alle Maßnahmen unterrichtet, die gemäß der vorliegenden Richtlinie für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu treffen sind.

Die Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter allgemeine Angaben und, wann immer dies möglich ist, genaue Angaben erhalten über

das Gewicht einer Last;

den Schwerpunkt oder die schwerste Seite, wenn der Inhalt einer Verpackung exzentrisch angeordnet ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391 / EWG haben die Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß die Arbeitnehmer unter Zugrundelegung der Anhänge I und II ferner eine angemessene Unterweisung und genaue Angaben über die sachgemäße Handhabung von Lasten und die Gefahren, denen sie insbesondere bei einer unsachgemäßen Ausführung dieser Tätigkeiten ausgesetzt sind, erhalten.

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