Artikel 7 RL 90/269/EWG
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter auf den unter die vorliegende Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereiche an und ermöglichen deren Beteiligung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.