Artikel 7 RL 90/269/EWG

Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter auf den unter die vorliegende Richtlinie — einschließlich ihrer Anhänge — fallenden Bereiche an und ermöglichen deren Beteiligung.

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