ANHANG II RL 90/269/EWG

INDIVIDUELLE RISIKOFAKTOREN

In folgenden Fällen kann eine Gefährdung des Arbeitnehmers gegeben sein:

bei mangelnder körperlicher Eignung zur Ausführung der Aufgabe;

bei ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen ungeeigneten persönlichen Gegenständen;

bei unzureichenden oder unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener Unterweisung.

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