ANHANG II RL 90/269/EWG
INDIVIDUELLE RISIKOFAKTOREN
In folgenden Fällen kann eine Gefährdung des Arbeitnehmers gegeben sein:- —
bei mangelnder körperlicher Eignung zur Ausführung der Aufgabe;
- —
bei ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen ungeeigneten persönlichen Gegenständen;
- —
bei unzureichenden oder unangemessenen Kenntnissen oder bei unzureichender oder unangemessener Unterweisung.
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