Artikel 6 RL 90/377/EWG
Die Kommission nimmt an den Anhängen Änderungen vor, die bei Feststellung spezifischer Probleme notwendig werden. Diese Änderungen dürfen jedoch nur die technischen Elemente der Anhänge betreffen und dürfen die allgemeine Struktur des Systems nicht beeinträchtigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.