Artikel 5 RL 90/377/EWG

Stellt das SAEG bei den gemäß dieser Richtlinie mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so kann es die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auffordern, ihm zu gestatten, sowohl von den betreffenden nicht aggregierten Daten als auch von den Berechnungs- und Bewertungsmethoden, auf die sich die aggregierten Informationen stützen, Kenntnis zu nehmen, um die als anormal erachteten Informationen zu bewerten und, gegebenenfalls, zu berichtigen.

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