Artikel 4 RL 90/377/EWG

Das SAEG ist gehalten, die ihm gemäß Artikel 1 mitgeteilten Angaben, die unter das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen fallen könnten, nicht preiszugeben. Die dem SAEG übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind nur den Beamten des SAEG zugänglich und dürfen nur für rein statistische Zwecke verwendet werden.

Diese Bestimmung steht jedoch einer Veröffentlichung der Angaben in aggregierter Form, aus der keine Rückschlüsse auf individuelle Handelsgeschäfte gezogen werden können, nicht entgegen.

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