Präambel RL 90/377/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Transparenz der Energiepreise ist, insoweit als sie die Voraussetzungen für einen unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verbessert, für die Verwirklichung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Energiesektor unabdingbar.

Die Transparenz fördert die Möglichkeit des Verbrauchers, zwischen den verschiedenen Energiearten und Versorgern frei zu wählen und kann so zum Abbau bestehender Benachteiligungen einzelner Verbraucher beitragen.

Zur Zeit ist die Transparenz in bezug auf die einzelnen Energiearten in den Ländern und Regionen der Gemeinschaft nicht gleich, was sich auf die Vollendung des Binnenmarktes im Energiesektor nachteilig auswirkt.

Allerdings beeinflussen die Preise, die die Industrie der Gemeinschaft für ihren Energiekonsum zahlt, ihre Wettbewerbsfähigkeit, so daß diese Daten vertraulich behandelt werden müssen.

Durch das vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) in seinen Veröffentlichungen der Preise verwendete System, das sich auf verschiedene Verbrauchertypen bezieht, sowie durch das System von Markierungspreisen, das für die großen industriellen Stromverbraucher eingeführt werden soll, ist gewährleistet, daß der Schutz der vertraulich zu behandelnden Daten durch die angestrebte Transparenz nicht beeinträchtigt wird.

Es empfiehlt sich, die vom SAEG verwendeten Verbraucherkategorien mit der Maßgabe auszuweiten, daß die Repräsentativität der Verbraucher gesichert bleiben muß.

Dadurch wäre die Transparenz der Endverbraucherpreise gewährleistet, ohne die erforderliche vertrauliche Behandlung der Verträge zu gefährden; um die Vertraulichkeit zu wahren, müssen zumindest drei Verbraucher in einer Kategorie vorhanden sein, um einen Preis veröffentlichen zu können.

Diese Informationen, die sich auf den Endverbrauch von Gas und Strom durch die Industrie beziehen werden, werden auch einen Vergleich mit den anderen Energiequellen (Erdöl, Kohle, fossile und erneuerbare Energiequellen) und mit den anderen Verbrauchern ermöglichen.

Sowohl die Versorgungsunternehmen für Gas und Elektrizität als auch die industriellen Verbraucher von Gas oder Elektrizität unterliegen — unabhängig von der Anwendung dieser Richtlinie — den allgemeinen Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrages; dementsprechend kann die Kommission die Mitteilung der Preise und Verkaufsbedingungen verlangen.

Die Offenlegung der geltenden Preissysteme ist für die Preistransparenz erforderlich.

Für die Preistransparenz ist darüber hinaus die Kenntnis der Angaben erforderlich, die sich darauf beziehen, auf welche Kategorien sich die Verbraucher verteilen und welchen Marktanteil sie haben.

Die Mitteilung der Preise und der Verkaufsbedingungen für die Verbraucher, die auch die aktuellen Preissysteme und die Verteilung der Verbraucher auf die einzelnen Verbrauchskategorien enthalten muß, an das SAEG soll die Kommission in die Lage versetzten, im Hinblick auf die Lage des Binnenmarktes für Energie gegebenenfalls Maßnahmen oder Vorschläge auszuarbeiten.

Dabei wird die Zuverlässigkeit der dem SAEG mitgeteilten Angaben erhöht, wenn die Unternehmen selbst diese Daten erstellen.

Die Kenntnis der existierenden Besteuerung und steuerähnlichen Abgaben in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherstellung der Preistransparenz.

Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Kontrolle der Zuverlässigkeit der dem SAEG übermittelten Angaben erforderlich.

Die Transparenz setzt die Veröffentlichung der Preise und Preissysteme und ihre Weitergabe an möglichst viele Verbraucher voraus.

Um diese Transparenz der Energiepreise zu erreichen, ist es ferner erforderlich, sich auf die bewährten Methoden und Techniken der Verarbeitung, der Prüfung und Veröffentlichung der Daten zu stützen, die das SAEG entwickelt hat und anwendet.

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes für Energie sollte das Transparenzsystem so bald wie möglich Gestalt annehmen.

Diese Richtlinie kann erst dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt werden, wenn der Markt für Erdgas, insbesondere hinsichtlich der Infrastrukturen einen ausreichenden Stand der Entwicklung erreicht hat —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 257 vom 10. 10. 1989, S. 7.

(2)

ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

(3)

ABl. Nr. C 75 vom 26. 3. 1990, S. 18.

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