Artikel 1 RL 90/377/EWG

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Gas- und Stromversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher — wie sie in den Anhängen I und II definiert sind — dem SAEG in der in Artikel 3 bestimmten Art und Weise folgendes mitteilen:

1.
die Preise und Bedingungen, zu denen Gas und Strom an die industriellen Endverbraucher verkauft werden;
2.
die geltenden Preissysteme;
3.
die Verteilung der Verbraucher auf die verschiedenen Verbrauchskategorien, unter Angabe der jeweiligen Mengen zur Sicherstellung der Repräsentativität dieser Kategorien auf nationaler Ebene.

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