Artikel 2 RL 90/377/EWG
(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen erfassen die in Artikel 1 Punkt 1 und 2 vorgesehenen Angaben zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres. Sie übermitteln diese Angaben — nachdem sie sie gemäß Artikel 3 aufbereitet haben — innerhalb von zwei Monaten dem SAEG und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Auf der Grundlage dieser Angaben veröffentlicht das SAEG alljährlich im Mai und November in geeigneter Form die in den Mitgliedstaaten geltenden Industrietarife für Gas und Strom sowie die Preissysteme, auf denen die Preisfestsetzung beruht.
(3) Die in Artikel 1 Punkt 3 vorgesehenen Informationen werden dem SAEG und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre übermittelt, und zwar zum ersten Mal mit dem Stand vom 1. Januar 1991. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.
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