Artikel 14 RL 90/384/EWG

Jede Maßnahme aufgrund dieser Richtlinie, die eine Einschränkung der Inbetriebnahme von Waagen zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzüglich mitgeteilt, die gleichzeitig über die nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehenden Rechtsmittel und über die Rechtsmittelfristen unterrichtet werden.

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