Artikel 15 RL 90/384/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Juli 1992 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1993 an.
(3) Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch abweichend von Absatz 2 während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag, von dem an sie diese Richtlinie anwenden, daß Waagen, die den vor diesem Tag geltenden Vorschriften entsprechen, in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(5) Die Richtlinie 73/360/EWG wird mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben; dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des Absatzes 3.
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