Artikel 7 RL 90/384/EWG
(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß die mit derCE-Kennzeichnung gemäß Anhang II Nummern 2 bis 4 versehenen Waagen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Waagen aus dem Verkehr zu ziehen oder ihre Inbetriebnahme und/oder ihr Inverkehrbringen zu untersagen oder einzuschränken.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich und unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung von jeder derartigen Maßnahme, insbesondere darüber, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf:
- a)
- die Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3, wenn die Waagen den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen nicht entsprechen,
- b)
- die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen,
- c)
- auf Mängel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst.
(2) Die Kommission konsultiert umgehend die Betroffenen.
Danach unterrichtet sie den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergriffen hat, unverzüglich über das Ergebnis der Konsultation. Ist sie der Auffassung, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie auch die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich.
Ist die Maßnahme auf Mängel der Normen zurückzuführen, so trägt die Kommission den Sachverhalt nach Konsultation der Betroffenen dem Ausschuß innerhalb von zwei Monaten vor, falls der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet das Verfahren nach Artikel 6 ein.
(3) Trägt eine nicht konforme Waage dieCE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen gegen denjenigen, der dieCE-Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon.
(4) Die Kommission sorgt dafür, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
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