Artikel 6 RL 90/384/EWG

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Aufassung, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht voll entsprechen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß (im folgenden „Ausschuß” genannt). Der Ausschuß nimmt unverzüglich Stellung.

Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind.

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