Artikel 5 RL 90/384/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Waagen von der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 aus, wenn sie mit den einschlägigen nationalen Normen übereinstimmen, welche die harmonisierten Normen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 entsprechen, übernehmen.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 genannten harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der in Absatz 1 genannten nationalen Normen.
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