Artikel 4 RL 90/384/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Waagen, die den für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie genügen, nicht behindern.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verwendungszwecke die Inbetriebnahme von Waagen, die den für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.

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