Artikel 3 RL 90/384/EWG
Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zwecken verwendet werden, müssen den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen.
Sind an einer Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die grudlegenden Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.
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