Artikel 2 RL 90/384/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nur solche Waagen in den Verkehr gebracht werden können, die den für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Verwendungszwecke nur solche Waagen in Betrieb genommen werden können, die den für sie geltenden Vorschriften dieser Richtlinie einschließlich der in Kapitel II vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren entsprechen und die aus diesem Grund mit der in Artikel 10 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind.

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