Artikel 1 RL 90/384/EWG
(1) Eine Waage ist ein Meßgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen.
Eine nichtselbsttätige Waage ist eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert.
Diese Richtlinie gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen (im folgenden als „Waagen” bezeichnet).
(2) In dieser Richtlinie werden zwei Fälle der Verwendung von Waagen unterschieden:
- a)
-
- 1.
- Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs,
- 2.
- Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen,
- 3.
- Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke.
- 4.
- Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung,
- 5.
- Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien,
- 6.
- Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen.
- b)
- Alle anderen als die unter Buchstabe a) genannten Verwendungsfälle.
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