Präambel RL 90/384/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission(1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden.

In den Mitgliedstaaten sind die Genauigkeitsanforderungen an nichtselbsttätige Waagen durch zwingende Vorschriften geregelt, in denen die meßtechnischen und technischen Anforderungen zusammen mit den vor und nach der Inbetriebnahme der Waagen durchzuführenden Prüfverfahren im einzelnen festgelegt sind. Diese Mußvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgiedstaat unterschiedlichen Maß an Schutz, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel.

Es ist erforderlich, die einzelstaatlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren, um den freien Handelsverkehr mit nichtselbsttätigen Waagen zu gewährleisten, wobei ein gerechtfertigter Schutzumfang in der Gemeinschaft sichergestellt sein muß.

Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müssen in Abweichungen vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innergemeinschaftliche Handelshemmnisse, die sich aus der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vermarktung der Erzeugnisse ergeben, hingenommen werden, soweit diese Vorschriften zur Einhaltung zwingender Erfordernisse als unerläßlich anzusehen sind. Im vorliegenden Fall muß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften daher auf die Vorschriften beschränkt werden, mit denen die Übereinstimmung von nichtselbsttätigen Waagen mit den wesentlichen meßtechnischen und funktionstechnischen Anforderungen sichergestellt werden soll. Da es sich hierbei um grundlegende Anforderungen handelt, müssen die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften durch entsprechende Gemeinschaftsbestimmungen ersetzt werden.

Demnach sollte diese Richtlinie lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen Anforderungen enthalten. Damit der Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen leichter erbracht werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über die meßtechnischen, konstruktions- und ausführungsbezogenen Merkmale der nichtselbsttätigen Waagen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf euopäischer Basis harmonisiertern Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches Harmonisierungsdokument), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4), geändert durch die Richtlinie 88/182/EWG(5), und den obengenannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde.

Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Feststellung der Konformität mit den einschlägigen meßtechnischen und technischen Anforderungen unerläßlich. Die bestehenden Verfahren der Konformitätsfeststellung sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. Zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit nichtselbsttätigen Waagen hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur Konformitätsfeststellung zu erleichtern, sind insbesondere harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren der Konformitätsfeststellung beauftragten Stellen zu hamonisieren.

Es ist dafür zu sorgen, daß diese benannten Stellen in der ganzen Gemeinschaft einen hohen Qualitätsstandard sicherstellen.

Die auf nichtselbsttätigen Waagen angebrachte CE-Kennzeichnung und die Marke mit dem Aufdruck M geben an, daß eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vorliegt, und machen somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Konformitätsfeststellungen überflüssig.

Die Maßnahmen zur Errichtung des Binnenmarktes müssen schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 getroffen werden. Der Binnenmarkt soll ein Raum ohne Binnengrenzen sein, in dem der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen gewährleistet wird —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 55 vom 4. 3. 1989, S. 6, und ABl. Nr. C 297 vom 25. 11. 1989, S. 13.

(2)

ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989, S. 221, und ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1990.

(3)

ABl. Nr. C 194 vom 31. 7. 1989, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

(5)

ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.

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