Artikel 5 RL 90/387/EWG

(1) Um die Bereitstellung harmonisierter Telekommunikationsdienste zugunsten der Benutzer gemeinschaftsweit zu fördern, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Hinweis auf die als Grundlage für harmonisierte technische Schnittstellen und/oder Dienstmerkmale für den offenen Netzzugang erstellten Normen und/oder Spezifikationen veröffentlicht, die den Anforderungen des offenen und effizienten Zugangs, der Zusammenschaltung und der Interoperabilität gerecht werden.

Bei Bedarf kann die Kommission in Abstimmung mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Ausschuß europäische Normungsgremien mit der Erstellung von Normen beauftragen.

(2) Die Mitgliedstaaten fördern die Anwendung der gemäß Absatz 1 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführten Normen und/oder Spezifikationen für die Bereitstellung technischer Schnittstellen und/oder Netzfunktionen.

Solange derartige Normen und/oder Spezifikationen nicht verabschiedet sind, fördern die Mitgliedstaaten

von europäischen Normungsgremien wie dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder der gemeinsamen Europäischen Normungsinstitution, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN)/dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC), erstellte Normen und/oder Spezifikationen

oder, falls keine derartigen Normen und/oder Spezifikationen vorliegen,

internationale Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder des Internationalen Elektrotechnischen Ausschusses (IEC)

oder, falls keine derartigen Normen und/oder Spezifikationen vorliegen,

nationale Normen und/oder Spezifikationen.

(3) Erweist sich die Anwendung der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 als unzureichend, um die Interoperabilität von grenzüberschreitenden Diensten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten sicherzustellen, so kann die Anwendung solcher Normen und/oder Spezifikationen gemäß Artikel 10 verbindlich vorgeschrieben werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die Interoperabilität sicherzustellen und die Wahlfreiheit der Benutzer zu erweitern, vorbehaltlich der Artikel 85 und 86 des Vertrags.

Bevor die Anwendung der Normen und/oder Spezifikationen nach Unterabsatz 1 verbindlich vorgeschrieben wird, fordert die Kommission durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften alle Beteiligten zu einer öffentlichen Stellungnahme auf.

(4) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 dem Ziel eines offenen und effizienten Zugangs, der Zusammenschaltung und der Interoperabilität nicht entsprechen, insbesondere was die Grundsätze und die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 betrifft, so wird nach dem Verfahren des Artikels 10 darüber entschieden, ob Hinweise auf diese Normen und/oder Spezifikationen aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gestrichen werden müssen.

(5) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über den betreffenden Beschluß und gibt die Streichung der genannten Normen und/oder Spezifikationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.