Artikel 4 RL 90/387/EWG
(1) Die ONP-Bedingungen werden nach dem hier vorgesehenen Verfahren stufenweise festgelegt.
(2) Die ONP-Bedingungen betreffen die gemäß der Liste in Anhang 1 ausgewählten Einzelbereiche.
Bei Bedarf ändert der Rat diese Liste gemäß Artikel 100 a des Vertrages.
(3) Im Rahmen der Liste gemäß Absatz 2 legt die Kommission jedes Jahr nach dem Verfahren des Artikels 9 ein Arbeitsprogramm fest.
(4) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 3 trifft die Kommission folgende Maßnahmen:
- a)
- Im Benehmen mit dem in Artikel 9 vorgesehenen Ausschuß leitet sie eine eingehende Untersuchung ein und fertigt Berichte über die Ergebnisse dieser Untersuchung an.
- b)
- Durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften fordert sie alle Betroffenen auf, zu den Berichten über die eingehende Untersuchung nach Buchstabe a) Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahmen wird eine Frist von mindestens drei Monaten vom Tage der Veröffentlichung an eingeräumt.
- c)
- Bei Bedarf ersucht sie das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), unter Berücksichtigung der internationalen Standardisierung, soweit erforderlich innerhalb festgelegter Fristen, europäische Normen als Grundlage harmonisierter technischer Schnittstellen und/oder Dienstmerkmale zu erstellen. Dabei wird sich das ETSI insbesondere mit der gemeinsamen europäischen Normungsinstitution CEN/CENELEC abstimmen.
- d)
- Sie erstellt die Vorschläge für die ONP-Bedingungen gemäß Artikel 3 und dem in Anhang 2 festgelegten Referenzrahmen.
(5) Für die Jahre 1990, 1991 und 1992 wird das Arbeitsprogramm mit dem Ziel festgelegt, die in Anhang 3 enthaltenen Leitlinien umzusetzen.
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