Artikel 3 RL 90/387/EWG
(1) Die ONP-Bedingungen müssen folgenden fundamentalen Grundsätzen entsprechen:
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Sie müssen auf objektiven Kriterien beruhen,
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sie müssen transparent sein und in geeigneter Form veröffentlicht werden,
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sie müssen gleichen Zugang gewährleisten und müssen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht Diskriminierung ausschließen.
(2) Die ONP-Bedingungen dürfen — außer wegen grundlegender Anforderungen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts — den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten nicht einschränken. Außerdem finden die allgemein geltenden Bedingungen für den Anschluß von Endgeräten an das Netz Anwendung.
(3) Die ONP-Bedingungen dürfen — abgesehen von Einschränkungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind — keinerlei weitere Einschränkungen der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder öffentlicher Telekommunikationsdienste gestatten.
(4) Bei Bedarf kann der Rat gemäß Artikel 100a des Vertrages die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Punkte ändern.
(5) Unbeschadet der spezifischen ONP-Richtlinien und insoweit die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gemäß Absatz 2 einen Mitgliedstaat veranlassen kann, den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlichen Telekommunikationsdiensten einzuschränken, werden die Regeln für eine einheitliche Anwendung der grundlegenden Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Interoperabilität von Diensten und des Datenschutzes, gegebenenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.
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