Artikel 2 RL 90/387/EWG
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Ausdruck
- 1.
- „Benutzer” Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher, oder Organisationen, die der Öffentlichkeit zugängliche Telekommunikationsdienste nutzen oder nachfragen;
- 2.
-
„Telekommunikationsnetz” die Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungseinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, mit denen Signale zwischen definierten Abschlußpunkten über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden;
„öffentliches Telekommunikationsnetz” ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder teilweise zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt wird;
- 3.
- „Telekommunikationsdienste” Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;
- 4.
- „Universaldienst” ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Benutzern unabhängig von ihrem Standort und, gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht;
- 5.
- „Netzabschlußpunkt” die physische Stelle, an der ein Benutzer Zugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz erhält. Die Lokalisierung der Netzabschlußpunkte wird von der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt und stellt für die Zwecke der hoheitlichen Funktion eine Abgrenzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes dar;
- 6.
- „grundlegende Anforderungen” die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, die Errichtung und/oder den Betrieb von Telekommunikationsnetzen oder die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten Bedingungen zu unterwerfen. Diese Gründe sind die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität sowie in begründeten Fällen die Interoperabilität der Dienste, der Datenschutz, der Umweltschutz und Bauplanungs- und Raumordnungsziele sowie eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und die Verhinderung von Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen und anderen, raumgestützten oder terrestrischen, technischen Systemen. Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen;
- 7.
- „Zusammenschaltung” die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen, die von derselben oder einer anderen Organisation genutzt werden, um Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit Benutzern derselben oder einer anderen Organisation oder den Zugang zu den von einer anderen Organisation angebotenen Diensten zu ermöglichen. Dienste können von den beteiligten Parteien oder anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, angeboten werden.
- 8.
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„ONP-Bedingungen” die entsprechend dieser Richtlinie harmonisierten Bedingungen, die den offenen und effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls öffentlichen Telekommunikationsdiensten und die effiziente Nutzung dieser Netze und Dienste betreffen.
Unbeschadet ihrer Anwendung im Einzelfall können die ONP-Bedingungen harmonisierte Bedingungen umfassen in bezug auf
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technische Schnittstellen, einschließlich der Festlegung und Einrichtung von Netzabschlußpunkten, falls erforderlich,
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Nutzungsbedingungen,
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Tarifgrundsätze,
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-
den etwaigen Zugang zu Frequenzen und Nummern/Adressen/Namen gemäß der Referenzgrundlage im Anhang;
- 9.
- „technische Spezifikationen” , „Normen” und „Endgeräte” sind entsprechend den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Richtlinie 91/263/EWG(1) zu verstehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 128 vom 23. 5. 1991, S. 1.
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