Artikel 1 RL 90/387/EWG

(1) Diese Richtlinie betrifft die Harmonisierung der Bedingungen für den offenen und effizienten Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und gegebenenfalls zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten sowie die Harmonisierung der Bedingungen für deren offene und effiziente Benutzung.

(2) Mit den Bedingungen gemäß Absatz 1 soll die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder öffentlicher Telekommunikationsdienste in den Mitgliedstaaten und zwischen ihnen erleichtert werden; dies gilt insbesondere für die Bereitstellung von Diensten durch Gesellschaften oder natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind als die Gesellschaften oder die natürliche Person, für die die Dienste bestimmt sind.

(3) Die Bedingungen für den offenen Netzzugang (Open Network Provision — ONP) bezwecken in der gesamten Gemeinschaft folgendes:

ein Mindestangebot an Diensten sicherzustellen,

den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und öffentlichen Telekommunikationsdiensten sowie die Zusammenschaltung mit diesen zu gewährleisten,

insbesondere durch gezielte Festlegung und Förderung harmonisierter technischer Schnittstellen für den offenen, effizienten Zugang und effiziente Zusammenschaltung sowie entsprechender Normen und/oder Spezifikationen auf freiwilliger Basis die Bereitstellung harmonisierter Telekommunikationsdienste zugunsten der Benutzer zu fördern und

den Universaldienst in der Telekommunikation zu gewährleisten, wobei jeder künftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

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