Artikel 6 RL 90/387/EWG
Nach Abschluß der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Verfahren erläßt der Rat gemäß Artikel 100 a des Vertrages Einzelrichtlinien zur Festlegung der ONP-Bedingungen einschließlich des Zeitplans für deren Anwendung.
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