Artikel 7 RL 90/387/EWG
Der Rat beschließt gemäß Artikel 100 a des Vertrages unter Berücksichtigung von Artikel 8c des Vertrages bei Bedarf Maßnahmen zur Harmonisierung der Anzeige- und/oder Zulassungsverfahren für über öffentliche Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die gegenseitige Anerkennung der Anzeigen und/oder Zulassungen sichergestellt wird.
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