Artikel 7 RL 90/387/EWG

Der Rat beschließt gemäß Artikel 100 a des Vertrages unter Berücksichtigung von Artikel 8c des Vertrages bei Bedarf Maßnahmen zur Harmonisierung der Anzeige- und/oder Zulassungsverfahren für über öffentliche Telekommunikationsnetze erbrachte Dienste, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die gegenseitige Anerkennung der Anzeigen und/oder Zulassungen sichergestellt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.