ANHANG 3 RL 90/387/EWG
Leitlinien zur Durchführung der Rahmenrichtlinie bis zum 31. Dezember 1992
In einer ersten Phase und unbeschadet der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verfahren werden bei den Arbeiten zur Durchführung der Artikel 4, 5 und 6 in den Jahren 1990, 1991 und 1992 folgende Prioritäten eingehalten:
- 1.
- Erlaß von Einzelrichtlinien gemäß Artikel 6 betreffend die Mietleitungen und den Sprach-Telefondienst.
- 2.
- Noch vor dem 1. Januar 1991: Einführung harmonisierter technischer Schnittstellen und/oder harmonisierter Dienstmerkmale für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste und das ISDN (diensteintegrierendes digitales Telekommunikationsnetz). Die Bezugnahme auf diese technischen Schnittstellen und/oder auf diese harmonisierten Dienstmerkmale kann noch vor diesem Datum nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 verbindlich gemacht werden.
- 3.
- Vor dem 1. Juli 1991 und auf Vorschlag der Kommission: Annahme einer Empfehlung durch den Rat zur Bereitstellung technischer Schnittstellen, zu Nutzungsbedingungen und zu Tarifgrundsätzen für einen offenen Netzzugang für die paketvermittelte Datenübermittlung; mit dieser Empfehlung würden insbesondere die Mitgliedstaaten ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein solcher Dienst angeboten wird.
- 4.
- Vor dem 1. Januar 1992 und auf Vorschlag der Kommission: Annahme einer analogen Empfehlung für das ISDN durch den Rat.
- 5.
- Im Jahr 1992 und auf Vorschlag der Kommission: Prüfung einer Einzelrichtlinie für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste durch den Rat im Hinblick auf deren Annahme; dieser Vorschlag sollte die ersten Ergebnisse berücksichtigen, die sich bei der Durchführung der unter Nummer 3 genannten Empfehlung ergeben.
- 6.
- Später: Prüfung eines Vorschlags für eine Richtlinie für das ISDN; dieser Vorschlag sollte die ersten Ergebnisse berücksichtigen, die sich bei der Durchführung der unter Nummer 4 genannten Empfehlung ergeben.
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