ANHANG 3 RL 90/387/EWG

Leitlinien zur Durchführung der Rahmenrichtlinie bis zum 31. Dezember 1992

In einer ersten Phase und unbeschadet der in Artikel 4 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verfahren werden bei den Arbeiten zur Durchführung der Artikel 4, 5 und 6 in den Jahren 1990, 1991 und 1992 folgende Prioritäten eingehalten:

1.
Erlaß von Einzelrichtlinien gemäß Artikel 6 betreffend die Mietleitungen und den Sprach-Telefondienst.
2.
Noch vor dem 1. Januar 1991: Einführung harmonisierter technischer Schnittstellen und/oder harmonisierter Dienstmerkmale für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste und das ISDN (diensteintegrierendes digitales Telekommunikationsnetz). Die Bezugnahme auf diese technischen Schnittstellen und/oder auf diese harmonisierten Dienstmerkmale kann noch vor diesem Datum nach dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 verbindlich gemacht werden.
3.
Vor dem 1. Juli 1991 und auf Vorschlag der Kommission: Annahme einer Empfehlung durch den Rat zur Bereitstellung technischer Schnittstellen, zu Nutzungsbedingungen und zu Tarifgrundsätzen für einen offenen Netzzugang für die paketvermittelte Datenübermittlung; mit dieser Empfehlung würden insbesondere die Mitgliedstaaten ersucht, dafür Sorge zu tragen, daß in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein solcher Dienst angeboten wird.
4.
Vor dem 1. Januar 1992 und auf Vorschlag der Kommission: Annahme einer analogen Empfehlung für das ISDN durch den Rat.
5.
Im Jahr 1992 und auf Vorschlag der Kommission: Prüfung einer Einzelrichtlinie für paketvermittelte Datenübermittlungsdienste durch den Rat im Hinblick auf deren Annahme; dieser Vorschlag sollte die ersten Ergebnisse berücksichtigen, die sich bei der Durchführung der unter Nummer 3 genannten Empfehlung ergeben.
6.
Später: Prüfung eines Vorschlags für eine Richtlinie für das ISDN; dieser Vorschlag sollte die ersten Ergebnisse berücksichtigen, die sich bei der Durchführung der unter Nummer 4 genannten Empfehlung ergeben.

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