ANHANG RL 90/387/EWG
REFERENZGRUNDLAGE FÜR DIE ANWENDUNG DER ONP-BEDINGUNGEN
Die ONP-Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 8 sollten entsprechend der folgenden Referenzgrundlage unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags angewandt werden.- 1.
- Harmonisierte technische Schnittstellen und/oder Netzfunktionen
Bei der Ausarbeitung der ONP-Bedingungen erfolgt die Festlegung der Spezifikationen für technische Schnittstellen und/oder Netzfunktionen nach folgendem Programm:- —
Für bereits bestehende Dienste und Netze werden die vorhandenen Schnittstellenspezifikationen übernommen.
- —
Für völlig neue Dienste oder zur Verbesserung bereits bestehender Dienste werden die vorhandenen Schnittstellenspezifikationen ebenfalls soweit wie möglich übernommen. Sind diese nicht geeignet, so müssen Verbesserungen vorgenommen und/oder neue Schnittstellen spezifiziert werden.
- —
Für noch nicht bestehende Netze, für die bereits ein Normungsprogramm läuft, werden bei der Entwicklung von Spezifikationen für neue Schnittstellen und Netzfunktionen die ONP-Anforderungen gemäß Artikel 3 berücksichtigt.
- 2.
- Harmonisierte Liefer- und Nutzungsbedingungen
Die Liefer- und Nutzungsbedingungen umfassen, soweit erforderlich, die Bedingungen für den Zugang und die Bereitstellung.- a)
- Die Lieferbedingungen sind die Bedingungen, zu denen ein Dienst dem Benutzer angeboten wird. Dazu gehören beispielsweise
- —
die übliche Lieferzeit,
- —
die übliche Reparaturzeit,
- —
die Dienstqualität, insbesondere die Verfügbarkeit und Qualität der Übertragung,
- —
Wartung und Netzmanagement;
- b)
- Nutzungsbedingungen umfassen die für den Benutzer geltenden Bedingungen wie
- —
Bedingungen für den Netzzugang,
- —
Bedingungen für die gemeinsame Nutzung mit anderen Teilnehmern,
- —
gegebenenfalls Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit der Kommunikation.
- 3.
- Harmonisierte Tarifgrundsätze
Die Tarifgrundsätze müssen den Grundsätzen in Artikel 3 Absatz 1 entsprechen. Diese Grundsätze beinhalten insbesondere folgendes:- —
Die Tarife müssen auf objektiven Kriterien beruhen und, solange der Wettbewerb sich noch nicht in dauerhaft niedrigen Benutzerpreisen auswirkt, grundsätzlich kostenorientiert sein, wobei die Festlegung der tatsächlichen Tarife nach wie vor einzelstaatlichem Recht und nicht den ONP-Bedingungen unterliegt. Besitzt eine Organisation nicht länger beträchtliche Marktmacht auf dem betreffenden Markt, so kann die zuständige nationale Regulierungsbehörde von der Forderung nach Kostenorientierung absehen. Eines der Ziele sollte in der Definition effizienter Tarifgrundsätze für die gesamte Gemeinschaft bestehen, wobei die Grundversorgung für alle zu gewährleisten ist.
- —
Die Tarife müssen transparent sein und ordnungsgemäß veröffentlicht werden.
- —
Damit die Benutzer bei den Diensten die Auswahl zwischen verschiedenen Dienstkomponenten haben und sofern die eingesetzte Technologie es erlaubt, müssen die Tarife den Wettbewerbsregeln des Vertrags entsprechend aufgegliedert sein. Insbesondere sind zusätzliche Merkmale, die bestimmte Sonderdienste ermöglichen, grundsätzlich unabhängig von den inklusiven Merkmalen und dem eigentlichen Transport in Rechnung zu stellen.
- —
Die Tarife dürfen zu keiner Diskriminierung führen und müssen Gleichbehandlung gewährleisten, außer im Falle von Einschränkungen, die mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
- 4.
- Harmonisiertes Konzept für die Numerierung, Adressierung und Namensgebung
Die Numerierung bzw. Adressierung und gegebenenfalls die Namensgebung dienen zur Bezeichnung des (der) Bestimmungsort(e)s, eines Dienstes, Diensteanbieters oder Netzbetreibers. Daher ist ein harmonisiertes Konzept für die Numerierung bzw. Adressierung und gegebenenfalls die Namensgebung entscheidend, um die europaweit durchgehende Zusammenschaltung der Benutzer und die Interoperabilität der Dienste zu gewährleisten. Außerdem sollte die Zuweisung von Nummern/Adressen/Namen neutral und angemessen sein und den Anforderungen an gleichwertigen Zugang entsprechen. Hierzu muß sichergestellt werden, daß- —
nach harmonisierten Grundsätzen angemessene Nummern- und Adressenbereiche, Vorwahl- und Kurzrufnummern und gegebenenfalls Namen für alle öffentlichen Telekommunikationsdienste bereitgestellt werden;
- —
die Standpunkte der Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen und Foren, in denen Entscheidungen über die Numerierung/Adressierung/Namensgebung fallen, auf europäischer Ebene koordiniert werden, wobei mögliche künftige Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen sind;
- —
die entsprechenden nationalen Numerierungs-/Adressierungs-/Namensgebungspläne für Telekommunikationsdienste von der nationalen Regulierungsbehörde überwacht werden, um deren Unabhängigkeit von Organisationen zu gewährleisten, die öffentliche Telekommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste bereitstellen;
- —
die Übertragbarkeit der Nummern effektiv verwirklicht wird, so daß für die Benutzer alle Hindernisse bei der Wahl ihrer Leistungserbringer beseitigt werden;
- —
die Verfahren für die Zuweisung einzelner Nummern/Adressen/Namen/Vorwahl- und Kurzrufnummern und/oder Adressierungs-/Numerierungsbereiche transparent und neutral sind und fristgerecht durchgeführt werden und daß die Zuweisung auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgt, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist;
- —
die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit erhalten, Bedingungen für die Verwendung bestimmter Vor- oder Kurzrufwahlen in Numerierungs- bzw. Adressierungsplänen festzulegen, insbesondere wenn diese für Dienste von allgemeinem Interesse (z. B. Verzeichnis- und Notrufdienste) oder zur Sicherstellung des gleichberechtigten Zugangs verwendet werden.
- 5.
- Zugang zu Frequenzen
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß für Telekommunikationsdienste im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Frequenzen verfügbar gemacht werden. Der über Lizenzen oder andere Genehmigungen gewährte Zugang zu Frequenzen muß im Einklang mit der Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Beschlüsse des European Radiocommunications Committee in der Gemeinschaft(2) erfolgen.Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 32).
- (2)
ABl. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 1.
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