ANHANG IV RL 90/396/EWG
KONSTRUKTIONSUNTERLAGEN
Die Konstruktionsunterlagen müssen nachstehende Informationen enthalten, sofern sie von der benannten Stelle zur Bewertung benötigt werden:
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eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
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Konstruktions- und Fertigungszeichnungen, Schemata von Komponenten, Baugruppen, Schaltpläne usw.;
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Beschreibungen und Erklärungen, die für das Verständnis dieser Unterlagen nötig sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;
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eine Liste der in Artikel 5 angeführten Normen, welche ganz oder teilweise angewandt wurden, sowie Beschreibungen der Lösungen, die gewählt wurden, um die grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, wenn die in Artikel 5 angeführten Normen nicht angewandt wurden;
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Testberichte;
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Installations- und Bedienungsanleitungen.
Gegebenenfalls umfassen die Konstruktionsunterlagen die folgenden Einzeldokumente:
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Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut werden;
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Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung und/oder Inspektion und/oder Kontrolle des Geräts;
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andere Dokumente, die für die benannte Stelle die Möglichkeiten der Bewertung verbessern.
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