Artikel 1 RL 90/425/EWG
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die veterinärrechtlichen Kontrollen bei für den Handel bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die unter die in Anhang A aufgeführten Richtlinien fallen oder die von Artikel 21 Absatz 1 erfaßt werden, unbeschadet des Artikels 7 nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, daß die Kontrolle der Tierzuchtdokumente nach den in dieser Richtlinie festgelegten Kontrollvorschriften erfolgt.
Von dieser Richtlinie nicht berührt sind Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden.
Diese Richtlinie gilt nicht für die Veterinärkontrollen bei der nicht gewerbsmäßigen innergemeinschaftlichen Verbringung von Heimtieren, die eine natürliche Person begleiten, die die Verantwortung für die Tiere während der Verbringung trägt.
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