Artikel 2 RL 90/425/EWG

Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als

1.
veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere oder Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 berifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt;
2.
tierzüchterische Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere im Sinne der in Anhang A Abschnitt II genannten Richtlinien betrifft und die unmittelbar oder mittelbar eine Verbesserung der Tierrassen gewährleisten soll;
3.
Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages;
4.
Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb oder Händlerstall im Sinne der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, der im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt und in dem in den Anhängen A und B genannte Tiere — mit Ausnahme von Equiden — üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, sowie Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1);
5.
Zentrum oder Einrichtung: jedes Unternehmen, in dem die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewonnen, gelagert, behandelt oder umgeschlagen werden;
6.
zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;
7.
amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

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