Artikel 2 RL 90/425/EWG
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als
- 1.
- veterinärrechtliche Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere oder Erzeugnisse im Sinne von Artikel 1 berifft und mittelbar oder unmittelbar den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit bezweckt;
- 2.
- tierzüchterische Kontrolle: jede physische Kontrolle und/oder jede Verwaltungsformalität, die Tiere im Sinne der in Anhang A Abschnitt II genannten Richtlinien betrifft und die unmittelbar oder mittelbar eine Verbesserung der Tierrassen gewährleisten soll;
- 3.
- Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 des Vertrages;
- 4.
- Betrieb: landwirtschaftlicher Betrieb oder Händlerstall im Sinne der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften, der im Gebiet eines Mitgliedstaats liegt und in dem in den Anhängen A und B genannte Tiere — mit Ausnahme von Equiden — üblicherweise gehalten oder aufgezogen werden, sowie Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1);
- 5.
- Zentrum oder Einrichtung: jedes Unternehmen, in dem die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewonnen, gelagert, behandelt oder umgeschlagen werden;
- 6.
- zuständige Behörde: für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen zuständige Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine von dieser damit beauftragte Stelle;
- 7.
- amtlicher Tierarzt: von der zuständigen Behörde bestellter Tierarzt.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.
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