Artikel 3 RL 90/425/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß für den Handel nur Tiere und Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 bestimmt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Die in Anhang A genannten Tiere und Erzeugnisse müssen den Anforderungen der entsprechenden, in diesem Anhang genannten Richtlinien genügen; die in Anhang B genannten Tiere und Erzeugnisse müssen den tierseuchenrechtlichen Vorschriften des Bestimmungslandes gerecht werden.
- b)
- Sie müssen aus einem Betrieb, einem Zentrum oder einer Einrichtung stammen, die regelmäßigen amtlichen Veterinärkontrollen gemäß Absatz 3 unterworfen sind.
- c)
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Sie müssen nach den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung gekennzeichnet und in der Weise registriert sein, daß der Betrieb, das Zentrum oder die Einrichtung, aus denen die Tiere oder Erzeugnisse stammen bzw. in denen sie sich aufgehalten haben, festgestellt werden kann; die einzelstaatlichen Kennzeichnungs- und Registriersysteme sind der Kommission binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie mitzuteilen.
Vor dem 1. Januar 1993 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß die für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Kennzeichnungs- und Registriersysteme auf das Verbringen von Tieren innerhalb ihres Gebiets ausgedehnt werden.
- d)
-
Während ihrer Beförderung müssen die Gesundheitsbescheinigungen und/oder sonstigen Dokumente mitgeführt werden, die in den in Anhang A genannten Richtlinien bzw. im Fall der übrigen Tiere und Erzeugnisse in der Regelung des Bestimmungsmitgliedstaats vorgesehen sind.
Diese Bescheinigungen bzw. Dokumente, die von dem für den Herkunftsbetrieb, das Herkunftszentrum oder die Herkunftseinrichtung zuständigen amtlichen Tierarzt ausgestellt worden sind, werden bei der Beförderung der Tiere bzw. Erzeugnisse bis zu ihrem Bestimmungsort mitgeführt.
- e)
-
Handelt es sich um empfängliche Tiere oder Erzeugnisse von solchen Tieren, so dürfen diese Tiere oder Erzeugnisse nicht aus
- i)
- Betrieben, Zentren oder Einrichtungen in einem Gebiet oder einer Region stammen, die gemäß der Gemeinschaftsregelung bestimmt worden sind und für die aufgrund des Auftretens oder der Existenz einer der in Anhang C genannten Krankheiten oder aufgrund des Verdachts auf solche Krankheiten oder wegen der Anwendung von Schutzmaßnahmen Beschränkungen für die betreffenden Tiere oder Erzeugnisse von solchen Tieren gelten;
- ii)
- einem Betrieb oder einem Zentrum, einer Einrichtung, einem Gebiet oder einer Region stammen, die aufgrund des Auftretens oder der Existenz von in Anhang C nicht genannten Krankheiten oder des Verdachts auf solche Krankheiten oder aber wegen der Anwendung von Schutzmaßnahmen Beschränkungen unterliegen;
- iii)
- einem Betrieb stammen, der die Garantien, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für andere als die in Anhang C bezeichneten Krankheiten verlangt werden, nicht bietet, in den Fällen, in denen die Tiere bzw. Erzeugnisse für Betriebe, Zentren oder Einrichtungen in Mitgliedstaaten, die die Garantien im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder gemäß anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln erhalten haben, oder in einem Mitgliedstaat, der nach der geltenden Gemeinschaftsregelung als seuchenfrei in seinem gesamten Gebiet oder in einem Teil seines Gebiets anerkannt worden ist, bestimmt sind;
- iv)
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einem Betrieb, einem Zentrum oder einer Einrichtung und gegebenenfalls aus dem Teil des Hoheitsgebiets stammen, die nicht die vorgesehenen zusätzlichen Garantien bieten, wenn sie für einen Mitgliedstaat oder den Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats bestimmt sind, für den zusätzliche Garantien nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder gemäß anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln gewährt werden.
Die zuständige Behörde des Ursprungslands prüft vor der Ausstellung der begleitenden Gesundheitsbescheinigung oder des beiliegenden Dokuments, ob die Betriebe, Zentren oder Einrichtungen den unter dem vorliegenden Buchstaben genannten Anforderungen entsprechen.
- f)
- Betrifft die Beförderung mehrere Bestimmungsorte, so müssen die Tiere bzw. Erzeugnisse in soviel Partien zusammengefaßt werden, wie es Bestimmungsorte gibt. Jede Partie muß mit den unter Buchstabe d) genannten Bescheinigungen und/oder Dokumenten versehen sein.
- g)
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Sollen die von den Richtlinien gemäß Anhang A erfaßten Tiere oder Erzeugnisse, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nach einem Drittland ausgeführt und dabei durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, so bleibt die Beförderung — außer in von der zuständigen Behörde zugelassenen Notfällen zur Gewährleistung des Wohlbefindens der Tiere — unter Zollaufsicht bis zum Ort des Austritts aus dem Gebiet der Gemeinschaft; die Einzelheiten hierfür werden von der Kommission nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren festgelegt.
Wenn jedoch die Tiere oder Erzeugnisse den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprechen oder im Fall von Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Anhangs B, darf die Durchfuhr nur nach ausdrücklicher Genehmigung seitens der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats erfolgen.
(2) Die Mitgliedstaaten achten ferner darauf, daß
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die in Artikel 1 genannten Tiere und Erzeugnisse, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung der nicht in Anhang C genannten Krankheiten unschädlich beseitigt werden müßten, nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden;
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die in Anhang A genannten Tiere und Erzeugnisse oder die in Anhang B genannten Tiere und Erzeugnisse nicht in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden, wenn sie aus durch Artikel 36 des Vertrages gerechtfertigten gesundheitlichen oder tierseuchenrechtlichen Gründen in ihrem eigenen Gebiet nicht vermarktet werden können.
(3) Die zuständige Behörde kontrolliert die zugelassenen Betriebe, Märkte oder Sammelplätze sowie die Zentren und Einrichtungen unbeschadet der dem amtlichen Tierarzt durch die Gemeinschaftsregelung übertragenen Kontrollaufgaben, um sich zu vergewissern, daß die für den Handel bestimmten Tiere oder Erzeugnisse den Gemeinschaftsanforderungen entsprechen und insbesondere die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c) und d) in bezug auf die Kennzeichnung erfüllen.
Besteht der begründete Verdacht, daß die Gemeinschaftsanforderungen nicht erfüllt sind, so führt die zuständige Behörde die erforderlichen Kontrollen durch und trifft, sofern sich dieser Verdacht bestätigt, die geeigneten Maßnahmen, die bis zur Beschlagnahme des Betriebs, des Zentrums oder der Einrichtung gehen können.
(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel erlassen, um insbesondere der betreffenden Tierart Rechnung zu tragen.
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