Artikel 4 RL 90/425/EWG
(1) Die Versandmitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß
- a)
- die Besitzer von Tieren und Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 die einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Anforderungen oder die tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Union im Sinne dieser Richtlinie auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung einhalten;
- b)
- die Tiere und die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs A mindestens ebenso sorgfältigen veterinärrechtlichen Kontrollen unterliegen, als wären sie für den eigenen Markt bestimmt, es sei denn, die Gemeinschaftsregelung sieht besondere Ausnahmeregelungen vor;
- c)
- die Tiere in geeigneten Fahrzeugen befördert werden, welche die Einhaltung der Hygienevorschriften gewährleisten.
(2) Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats, welche die die Tiere oder Erzeugnisse begleitende Bescheinigung oder das begleitende Dokument ausgestellt hat, teilt am Ausstellungstag der zuständigen Zentralbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts die von der Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festzulegenden Angaben nach Anhang D vermittels des in Artikel 20 vorgesehenen Informationssystems mit.
(3) Die Versandmitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um jeden Verstoß einer natürlichen oder juristischen Person gegen die veterinärrechtlichen Vorschriften zu ahnden, wenn festgestellt wird, dass gegen die Unionsvorschriften verstoßen wurde, insbesondere dass die ausgestellten Bescheinigungen, Dokumente oder Kennzeichnungsmarken dem Status der Tiere oder Herkunftsbetriebe bzw. den tatsächlichen Eigenschaften der Erzeugnisse nicht entsprechen.
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