Artikel 5 RL 90/425/EWG

(1) Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen folgende Kontrollmaßnahmen durch:

a)
Die zuständige Behörde kann an den Bestimmungsorten der Tiere bzw. Erzeugnisse durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 überprüfen; sie kann dabei Probeentnahmen durchführen.

Ferner können auch während der Beförderung der Tiere und Erzeugnisse im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Kontrollen vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats oder des Betimmungsmitgliedstaats Informationen vorliegen, anhand deren sie einen Verstoß vermuten kann.

b)
Sind ferner die in Artikel 1 genannten Tiere mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt für

i)
einen zugelassenen Markt oder einen zugelassenen Sammelplatz im Sinne der Gemeinschaftsvorschriften, so ist ihr Betreiber dafür verantwortlich, daß keine Tiere anwesend sind, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 nicht entsprechen.

Die zuständige Behörde prüft mit Hilfe von nichtdiskriminierenden Kontrollen der die Tiere begeleitenden Bescheinigungen oder Dokumente, ob diese den genannten Anforderungen entsprechen;

ii)
einen unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehenden Schlachtbetrieb, so hat sich der Tierarzt insbesondere anhand der die Tiere begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente zu vergewissern, daß nur Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 entsprechen.

Der Betreiber des Schlachtbetriebs ist dafür verantwortlich, daß keine Tiere geschlachtet werden, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und d) nicht entsprechen;

iii)
einen registrierten Zwischenhändler, der die Partien in Teilmengen aufteilt, oder einen Betrieb, der nicht einer ständigen Kontrolle unterworfen ist, so sind diese Händler bzw. Betriebe von der zuständigen Behörde als Empfänger der Tiere anzusehen, und es gelten die Auflagen nach dem zweiten Unterabsatz;
iv)
Betriebe, für ein Zentrum oder eine Einrichtung, so ist für jedes Tier oder jede Tiergruppe, auch bei teilweiser Entladung während der Beförderung, gemäß Artikel 3 Absatz 1 das Original der Gesundheitsbescheinigung oder des Begleitdokuments bis zu dem darin genannten Empfänger mitzuführen.

Die im ersten Unterabsatz unter den Ziffern iii) und iv) bezeichneten Empfänger der Sendung haben vor jeder Aufteilung oder weiteren Vermarktung zu überprüfen, ob die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Kennzeichnungsmarken, Bescheinigungen oder Dokumente vorhanden sind, und der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung anzugeben und im letztgenannten Fall die betreffenden Tiere auszusondern, bis die zuständige Behörde über das weitere Vorgehen befunden hat.

Im Rahmen einer Vereinbarung, die mit der zuständigen Behörde bei der vorherigen Registrierung nach Artikel 12 zu unterzeichnen ist, werden die Garantien festgelegt, die von den im ersten Unterabsatz unter den Ziffern iii) und iv) genannten Empfängern zu erbringen sind. Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die Einhaltung dieser Garantien.

Dieser Buchstabe gilt entsprechend für die Empfänger der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1.

(2) Die in den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Gesundheitsbescheinigungen oder Dokumenten aufgeführten Empfänger

a)
haben auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats im voraus den Eingang der Tiere oder Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat und insbesondere die Art der Sendung und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft zu melden, soweit dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist.

Die Frist für die Meldung beträgt jedoch generell nicht mehr als einen Tag; unter außergewöhnlichen Umständen können die Mitgliedstaaten allerdings verlangen, daß die Meldung zwei Tage im voraus erfolgt.

Diese Meldung ist nicht erforderlich bei registrierten Pferden mit einem Dokument zu ihrer Identifizierung nach der Richtlinie 90/427/EWG;

b)
bewahren während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, der jedoch sechs Monate nicht unterschreiten darf, die in Artikel 3 vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen oder Dokumente auf, damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls dem in Artikel 19 genannten Verfahren erlassen.

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