Artikel 6 RL 90/425/EWG

(1) Ist nach gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen der allgemeinen Vertragsbestimmungen für die noch nicht harmonisierten Bereiche die Quarantäne lebender Tiere vorgesehen, so erfolgt diese normalerweise im Bestimmungsbetrieb.

(2) Die Quarantäne kann in einer Quarantänestation erfolgen, wenn dies aus veterinärrechtlichen Erwägungen gerechtfertigt ist. Diese Station gilt als Bestimmungsort der Sendung. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Gründe für diese Maßnahme.

(3) Die Quarantäneverpflichtungen und der Quarantäneort sind in die tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 aufzunehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.