Artikel 7 RL 90/425/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Tiere bzw. Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannte Gebiet eingeführt werden können, wie z. B. Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden:

(a)
Die Tiere oder Erzeugnisse begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente werden überprüft;
(b)
auf Tiere und Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt;
(c)
für Erzeugnisse aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG;
(d)
für Tiere aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten jedoch ab1. Juli 1992für sämtliche Tiere oder Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmäßig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln befördert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.