Artikel 7 RL 90/425/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Tiere bzw. Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 aus Drittländern in das in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannte Gebiet eingeführt werden können, wie z. B. Häfen, Flughäfen und Grenzübergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden:
- (a)
- Die Tiere oder Erzeugnisse begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente werden überprüft;
- (b)
- auf Tiere und Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt;
- (c)
- für Erzeugnisse aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 90/675/EWG;
- (d)
- für Tiere aus Drittländern gelten die Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten jedoch ab1. Juli 1992für sämtliche Tiere oder Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmäßig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln befördert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften.
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