Artikel 8 RL 90/425/EWG

(1) Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Kontrolle am Bestimmungsort oder während der Beförderung fest,

a)
daß Erreger einer Krankheit gemäß der Richtlinie 82/894/EWG(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/134/EWG der Kommission(2), einer Zoonose oder einer Krankheit oder eine andere Ursache, die eine schwere Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können, vorhanden sind oder daß die Erzeugnisse aus einem von einer Tierseuche befallenen Gebiet stammen, so ordnen sie die Verbringung des Tieres bzw. der Tierpartie in die nächstgelegene Quarantänestation bzw. deren Tötung und/oder unschädliche Beseitigung an.

Die Kosten für die Maßnahmen nach dem ersten Unterabsatz gehen zu Lasten des Versenders oder seines Bevollmächtigten bzw. der Person, die für die Erzeugnisse bzw. Tiere zu sorgen hat.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem geeignetsten Wege umgehend die getroffenen Feststellungen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen schriftlich mit.

Die in Artikel 10 vorgesehenen Schutzmaßnahmen können angewendet werden.

Treten Umstände auf, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, so kann die Kommission ferner auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um ein abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu erreichen;

b)
daß — unbeschadet des Buchstabens a) — die Tiere oder die Erzeugnisse die Bedingungen der Gemeinschaftsrichtlinien oder, im Fall von Mitgiedstaaten, die Garantien nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG oder nach anderen gleichwertigen bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Gemeinschaftsregeln erhalten haben, die Bedingungen der einzelstaatlichen tierseuchenrechtlichen Regelungen nicht erfüllen, so können sie — wenn die Genußtauglichkeitsvorschriften bzw. tierseuchenrechtlichen Bedingungen es gestatten — dem Versender oder seinem Bevollmächtigten die Wahl lassen zwischen folgenden Möglichkeiten:

bei Vorhandensein von Rückständen: weitere Überwachung, bis sich bestätigt hat, daß die gemeinschaftlichen Bestimmungen eingehalten werden, und Anwendung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Maßnahmen, wenn diese Bestimmungen nicht eingehalten sind;

Schlachtung der Tiere oder unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse;

ihre Weitersendung mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats und vorherige Unterrichtung des Durchfuhrmitgliedstaats bzw. der Durchfuhrmitgliedstaaten.

Dem Eigentümer bzw. seinem Bevollmächtigten ist jedoch in den Fällen, in denen Mängel hinsichtlich der Bescheinigung bzw. des Dokuments festgestellt werden, eine Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen, bevor von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

(2) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 das Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Krankheiten und legt die Durchführungsvorschriften zu vorliegendem Artikel fest.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(2)

ABl. Nr. L 76 vom 22.3.1990, S. 23.

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