Artikel 9 RL 90/425/EWG

(1) In den in Artikel 8 vorgesehenen Fällen setzt sich die zuständige Behörde eines Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, ihre Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.

Ist die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats der Ansicht, daß diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, so sucht sie zusammen mit der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats nach Abhilfe, gegebenenfalls durch eine Besichtigung vor Ort.

Werden anhand der in Artikel 8 vorgesehenen Kontrollen wiederholte Verstöße festgestellt, so unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten hierüber.

Die Kommission kann auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder von sich aus unter Berücksichtigung der Art der festgestellten Zuwiderhandlungen

im Benehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Beamte zu einer Besichtigung vor Ort entsenden;

einen amtlichen Tierarzt, der auf einer von der Kommission auf Vorschlag der Mitgliedstaaten zu erstellenden Liste verzeichnet ist und der von den betroffenen Parteien akzeptiert wird, beauftragen, die Ermittlungen vor Ort vorzunehmen;

die zuständige Behörde auffordern, den Betrieb, das Zentrum, die Einrichtung, den zugelassenen Markt oder die zugelassene Sammelstelle bzw. die Ursprungsregion intensiver zu kontrollieren.

Sie teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen mit.

Solange die Schlußfolgerungen der Kommission nicht vorliegen, muß der Versandmitgliedstaat auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats die Kontrolle der Tiere oder der Erzeugnisse aus dem Betrieb, dem Zentrum, der Einrichtung, dem zugelassenen Markt oder der zugelassenen Sammelstelle bzw. der Region, die betroffen sind, verstärken und darf, wenn schwerwiegende, die Tiergesundheit oder die Genußtauglichkeit betreffende Gründe vorliegen, vorübergehend keine Bescheinigungen bzw. Transportdokumente ausstellen.

Der Bestimmungsmitgliedstaat kann seinerseits die Kontrolle der Tiere derselben Herkunft verstärken.

Werden die Verstöße in dem Gutachten des Sachverständigen bestätigt, so muß die Kommission auf Verlangen eines der beiden betroffenen Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die entsprechenden Maßnahmen treffen; dazu kann gehören, daß die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, vorübergehend das Verbringen der Tiere oder Erzeugnisse aus dem Betrieb, dem Zentrum, der Einrichtung, dem zugelassenen Markt oder der zugelassenen Sammelstelle bzw. der Region in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen. Diese Maßnahmen müssen so rasch wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 17 bestätigt oder revidiert werden.

(2) Außer den in Unterabsatz 4 vorgesehenen Fällen bleiben die in den geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der zuständigen Behörden von dieser Richtlinie unberührt.

Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats getroffenen Entscheidungen sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten sowie der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats mitzuteilen und zu begründen.

Auf Antrag sind dem Versender oder seinem Bevollmächtigten Entscheidungen schriftlich mitzuteilen und zu begründen; dabei ist anzugeben, welche Rechtsmittel nach der Rechtsordnung des Bestimmungsmitgliedstaats bestehen und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie einzulegen sind.

In Streitfällen können beide Parteien, sofern sie hierüber Einvernehmen erzielen, die betreffende Streitigkeit jedoch innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Monat einem Sachverständigen, der in einem von der Kommission zu erstellenden Verzeichnis von Sachverständigen aus der Gemeinschaft aufgeführt ist, zur Beurteilung unterbreiten; die Kosten für dieses Gutachten gehen zu Lasten der Gemeinschaft.

Der Sachverständige muß sein Gutachten binnen höchstens 72 Stunden oder nach Erhalt der Ergebnisse etwaiger Analysen erstatten. Die Parteien unterwerfen sich dem Gutachten des Sachverständigen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft.

(3) Die Kosten für die Weitersendung, das Einpferchen und die Beschlagnahme der Tiere oder gegebenenfalls ihre Schlachtung bzw. unschädliche Beseitigung gehen zu Lasten des Absenders oder seines Bevollmächtigten oder zu Lasten der Person, die für die Tiere oder Erzeugnisse zu sorgen hat.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 18 oder gegebenenfalls nach dem in Artikel 19 genannten Verfahren erlassen.

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