Artikel 12 RL 90/425/EWG

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Unternehmer, die den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren bzw. Erzeugnissen im Sinne des Artikels 1 betreiben,

a)
gehalten sind, sich auf Verlangen der zuständigen Behörde vorab in einem öffentlichen Verzeichnis registrieren zu lassen;
b)
Buch führen über die Lieferung und — im Fall der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) genannten Empfänger — die weitere Bestimmung der Tiere oder Erzeugnisse.

Diese Buchführung ist während eines von der zuständigen nationalen Behörde zu bestimmenden Zeitraums aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörfe vorzulegen.

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