Artikel 13 RL 90/425/EWG
Die Mitgliedstaaten gewährleisten auch, daß die Bediensteten ihrer Veterinärdienste — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten anderer hierzu befugter Dienststellen — insbesondere folgendes durchführen können:
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Inspektionen der Betriebe, Anlagen, Beförderungsmittel, Verfahren zur Kennzeichnung und Identifizierung der Tiere;
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bei den in Anhang A genannten Erzeugnissen Überprüfung der Beachtung der Anforderungen der in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte durch das Personal;
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Probeentnahmen bei
- i)
- den zum Verkauf gehaltenen, in den Verkehr gebrachten oder beförderten Tieren,
- ii)
- den zur Lagerung oder zum Verkauf gehaltenen, in den Verkehr gebrachten oder beförderten Erzeugnissen;
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Prüfung von Dokumenten oder Informatikdaten, die für die Kontrollen aufgrund der Maßnahmen nach dieser Richtlinie nützlich sind.
Die Mitgliedstaaten müssen die kontrollierten Betriebe, Zentren oder Einrichtungen verpflichten, bei der Erledigung dieser Aufgaben im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
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