Artikel 14 RL 90/425/EWG
(1) Die Richtlinie 64/432/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/662/EWG(2), wird wie folgt geändert:
- a)
-
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
Schlachttiere, die nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland entweder unmittelbar oder über einen Markt bzw. eine zugelassene Sammelstelle zu einem Schlachthof verbracht worden sind, müssen dort binnen kürzester, den tierseuchenrechtlichen Anforderungen entsprechender Frist geschlachtet werden.
Schlachttiere, die sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland auf einen an einen Schlachthof angrenzenden Markt gebracht werden, dessen Vorschriften den Abtrieb sämtlicher Tiere, vor allem nach Beendigung des Marktes, nur zu einem von der zuständigen Zentralbehörde dafür genehmigten Schlachthof gestatten, müssen binnen fünf Tagen nach Ankunft auf dem Markt in diesem Schlachthof geschlachtet werden.
Die zuständige Behörde des Bestimmungslandes kann aus tierseuchenrechtlichen Gründen den Schlachthof bestimmen, zu dem diese Schlachttiere verbracht werden müssen.
- b)
- Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 werden gestrichen.
- c)
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Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:
Artikel 9
(1) Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Programm zur Bekämpfung einer der nicht in Anhang E genannten Tierseuchen für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil seines Hoheitsgebiets erstellt, so kann er dieses der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:
- —
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Situation hinsichtlich der Krankheit in seinem Hoheitsgebiet;
- —
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Begründung des Programms unter Berücksichtigung der Schwere der Krankheit und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses;
- —
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geographisches Gebiet, in dem das Programm durchgeführt werden soll;
- —
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unterschiedlicher Status für die Betriebe, in der jeweiligen Kategorie zu erfüllende Normen sowie Testverfahren;
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die Kontrollverfahren für das Programm;
- —
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Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;
- —
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Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn sich bei den gemäß dem Programm durchgeführten Kontrollen ein positiver Befund ergibt.
(2) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten übermittelten Programme. Die in Absatz 1 genannten Programme können unter Beachtung der Kriterien gemäß Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 12 genehmigt werden. Nach demselben Verfahren können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können; dies erfolgt zu gleicher Zeit oder spätestens drei Monate nach der Genehmigung der Programme. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet.
(3) Das von dem Mitgliedstaat vorgelegte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 12 geändert oder ergänzt werden. Nach demselben Verfahren kann die Änderung oder Ergänzung eines zuvor genehmigten Programms oder der gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien genehmigt werden.
Artikel 10(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß er völlig oder teilweise von einer bei Rindern und Schweinen vorkommenden Krankheit frei ist, so legt er der Kommission die entsprechende Begründung vor. Er macht dabei insbesondere folgende Angaben:
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Art der Krankheit sowie Auftreten und Verlauf in seinem Hoheitsgebiet;
- —
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Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Krankheit bei den zuständigen Behörden;
- —
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Dauer der durchgeführten Überwachung;
- —
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gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet;
- —
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die Vorschriften, aufgrund deren sich nachprüfen läßt, daß die Krankheit erloschen ist.
(2) Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat übermittelten Begründungen. Nach dem Verfahren des Artikels 12 können die allgemeinen oder begrenzten ergänzenden Garantien festgelegt werden, die im innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Diese Garantien dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen anwendet. Werden die Begründungen vor dem 1. Juli 1991 vorgelegt, so sind die Beschlüsse betreffend zusätzliche Garantien vor dem 1. Januar 1992 zu fassen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung der in Absatz 1 genannten Begründungen mit. Aufgrund der mitgeteilten Informationen können die gemäß Absatz 2 festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 12 geändert oder aufgehoben werden.
(2) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 5 sowie die Artikel 7 und 15 der Richtlinie 88/407/EWG(3) werden gestrichen.
(3) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 4 sowie Artikel 14 der Richtlinie 89/556/EWG(4) werden gestrichen.
(4) In der fünften Zeile von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 72/462/EWG(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/227/EWG(6), wird die Zahl „drei” ersetzt durch „fünf” .
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
- (2)
ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
ABl. Nr. L 134 vom 22.7.1988, S. 10.
ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.
ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.
ABl. Nr. L 93 vom 6.4.1989, S. 25.
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