Artikel 20 RL 90/425/EWG
(1) Die Kommission schafft nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein informatisiertes System zum Verbund der Veterinärbehörden, insbesondere für einen leichteren Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Regionen, in denen die die Tiere und tierischen Erzeugnisse begleitenden Gesundheitszeugnisse oder Dokumente ausgestellt wurden, und den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedsstaats.
(2) Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 37 der Entscheidung 90/424/EWG für die Durchführung dieses Systems werden nach dem Verfahren des Artikels 42 der genannten Entscheidung erlassen.
(3) Die Kommission erläßt nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Durchführungsbestimmungen zu vorliegendem Artikel und insbesondere geeignete Vorschriften für den Datenaustausch und die Regeln über den Datenschutz.
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