Artikel 21 RL 90/425/EWG

Bis zum 31. Dezember 1992Mangels einer entsprechenden Gemeinschaftsregelung gelten für den Handelmit den in Anhang B genannten Tieren und Erzeugnissen die Kontrollvorschriften dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Halbsatz; dies gilt unbeschadet der Beibehaltung gegebenenfalls anwendbarer nationaler Regeln zur Identifizierung der Partien.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die im Handel mit den im Absatz 1 genannten Tieren und Erzeugnissen geltenden Bedingungen und Einzelheiten.

Die Kommission trifft nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Informatisierung der Aufstellung der in Absatz 2 genannten Bedingungen.

Die Kontrollvorschriften für die in Anhang A genannten Tiere und Erzeugnisse werden auf die diesem Anhang noch nicht unterfallenden tierischen Erzeugnisse erstreckt, wenn harmonisierte Vorschriften für den Handel mit ihnen erlassen werden.Der Rat beschließt vor dem 1. Januar 1992 darüber, ob bis zum 31. Dezember 1992 solche Tiere und tierischen Erzeugnisse in den Regelungsbereich der Richtlinie 89/662/EWG und dieser Richtlinie einzubeziehen sind, die von diesen Richtlinien noch nicht erfaßt sind.

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