Artikel 22 RL 90/425/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nach einem einheitlichen Schema die wichtigsten Informationen über die gemäß dieser Richtlinie vorgenommenen Kontrollen.
(2) Die Kommission prüft die in Absatz 1 genannten Informationen im Ständigen Veterinärausschuß. Sie kann nach dem Verfahren des Artikels 18 entsprechende Maßnahmen erlassen.
(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Fristen für die Mitteilung der Informationen, des zu verwendenden Schemas und der Art der Informationen, werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.