Artikel 23 RL 90/425/EWG

Der Rat nimmt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, über die er mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Überprüfung folgender Vorschriften vor:

der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe a) vor dem 1. Januar 1993;

der übrigen Bestimmungen vor dem 1. Januar 1996.

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