Artikel 24 RL 90/425/EWG

Bis zum 31. Dezember 1992 können die Mitgliedstaaten zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung während der Beförderung folgende Kontrollen vornehmen:

eine Dokumentenkontrolle für die in den Anhängen A und B genannten oder aus Drittländern eingeführten Tiere und Erzeugnisse,

stichprobenweise und nicht diskriminierende Veterinärkontrollen der in Anhang B genannten Tiere und Erzeugnisse.

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