Artikel 24 RL 90/425/EWG
Bis zum 31. Dezember 1992 können die Mitgliedstaaten zur Ermöglichung einer schrittweisen Einrichtung der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Kontrollregelung während der Beförderung folgende Kontrollen vornehmen:
- —
-
eine Dokumentenkontrolle für die in den Anhängen A und B genannten oder aus Drittländern eingeführten Tiere und Erzeugnisse,
- —
-
stichprobenweise und nicht diskriminierende Veterinärkontrollen der in Anhang B genannten Tiere und Erzeugnisse.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.