Artikel 26 RL 90/425/EWG
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um nachstehenden Vorschriften wie folgt nachzukommen:
- i)
- dem Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie und dem Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG zwei Monate nach der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie,
- ii)
-
den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992.
Die Griechische Republik verfügt jedoch über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um diesen übrigen Bestimmungen nachzukommen.
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