Artikel 26 RL 90/425/EWG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um nachstehenden Vorschriften wie folgt nachzukommen:

i)
dem Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie und dem Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG zwei Monate nach der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie,
ii)
den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992.

Die Griechische Republik verfügt jedoch über eine zusätzliche Frist von einem Jahr, um diesen übrigen Bestimmungen nachzukommen.

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