Artikel 26 RL 90/425/EWG

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um nachstehenden Vorschriften wie folgt nachzukommen:

i)
dem Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie und dem Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG zwei Monate nach der Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie,
ii)
den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum 1. Juli 1992.

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