Artikel 10 RL 90/426/EWG
Veterinärsachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontrollen.
Der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet eine solche Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 erlassen.
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