Artikel 11 RL 90/426/EWG
(1) Die in die Gemeinschaft eingeführten Equiden müssen die in den Artikeln 12 bis 16 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Bis zum Inkrafttreten der nach den Artikeln 12 bis 16 erlassenen jeweiligen Beschlüsse wenden die Mitgliedstaaten auf die Einfuhren von Equiden aus Drittländern Vorschriften an, die denjenigen, die sich aus der Anwendung von Kapitel II ergeben, mindestens gleichwertig sind.
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