Artikel 13 RL 90/426/EWG

(1) Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen,

a)
die frei sind von Pferdepest;
b)
die seit zwei Jahren frei sind von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE);
c)
die seit sechs Monaten frei sind von Beschälseuche und Rotz.

(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 24

a)
beschließen, daß Absatz 1 nur für einen Teil des Gebiets eines Drittlandes gilt.

Werden die Auflagen hinsichtlich der Pferdepest regionalisiert, so müssen zumindest die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden;

b)
zusätzliche Garantien für Krankheiten verlangen, die für die Gemeinschaft als exotisch gelten.

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