Artikel 13 RL 90/426/EWG
(1) Eingeführte Equiden müssen aus Drittländern stammen,
- a)
- die frei sind von Pferdepest;
- b)
- die seit zwei Jahren frei sind von Venezolanischer Pferdeenzephalomyelitis (VEE);
- c)
- die seit sechs Monaten frei sind von Beschälseuche und Rotz.
(2) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 24
- a)
- beschließen, daß Absatz 1 nur für einen Teil des Gebiets eines Drittlandes gilt.
Werden die Auflagen hinsichtlich der Pferdepest regionalisiert, so müssen zumindest die in Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden;
- b)
- zusätzliche Garantien für Krankheiten verlangen, die für die Gemeinschaft als exotisch gelten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.